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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Lehrhuber Garagentore, Handel und Montage von Garagentoren, Türen und Fenstern 1. Allgemeines Für alle im vorstehenden Angebot aufgeführten Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. 2. Rechtsgrundlagen Für die Angebote und Aufträge gilt grundsätzlich die VOB, soweit nicht nachfolgend davon abweichende Bestimmungen getroffen sind. 3. Angebot und Zusatzarbeiten DieAbgabeeinesAngebotserfolgtkostenlos.DieErmittlungvonUnterlagenfüreinabzugebendesAngebot(Aufmaßnehmen,Masseberechnungen,Zeichnungen)istalsTeildes Auftrages zu betrachten. Bei Nichterteilung des Auftrages können hierfür 2% der Angebotssumme berechnet werden. Der Besteller hat für, die Schaffung der Einbauvoraussetzungen zu sorgen, es sei denn, dies wird ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen. Sind die Einbauvoraussetzungen nicht geschaffen und werden diesbezüglich zusätzliche Arbeiten erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt dies dem Besteller in Rechnung zu stellen. 4. Fertigstellung und Lieferzeit Bei Überschreiten des vereinbarten Fertigstellungs bzw. Liefertermines kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm zu setzenden schriftlichen Nachfrist von einem Monat vom Vertrag zurücktreten, sofern er nicht selbst die Verzögerung z u vertreten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vom Besteller beizubringende Unterlagen oder die Schaffung übriger Einbauvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfolgen. DerAuftraggeberhatdafürSorgezutragen,daßvomAuftragnehmerübernommeneArbeitenohneUnterbrechungdurchgeführtwerden.EtwaigeVerzögerungenoderBehinderu ngen, hervorgerufendurchdenAuftraggeberoderfürwelchederAuftragnehmernichteinzustehenhat,gehenhinsichtlichsichergebenderZeiteinbußenoderzusätzlicherKostenzuLast en des Auftraggebers. Für Verzögerungen oder Behinderungen, die durch den Auftraggeber hervorgerufen sind, hat dieser darüber hinaus dem Auftragnehmer den hierdurch entstandenen Änderungswünsche des Bestellers bedingen einen Neubeginn des vereinbarten Fertigstellungszeitpunktes bzw. der Lieferzeit sowie ggf. Preisanpassungen bei Mehraufwand. Die Annahme von Änderungswünschen behält sich der Auftragnehmer vor. 5. Abnahme Hat der Besteller die Leistungen oder Lieferung ganz oder teilweise in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme jeweils nach Ablauf von sieben Kalendertagen als erfolgt. 6. Zahlungen/Abschlagzahlungen Zahlungen sind nach Vorlage einer Rechnung binnen drei Werktagen zu erbringen. Bei nicht-Zahlung behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich das Recht vor die Arbeiten bis zum Zahlungseingang zu unterbrechen. Beanstandungen der Rechnung können nur innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden. Der Besteller hat für Werkleistungen des Auftragnehmers die länger als eine Woche dauern, wöchentlich Abschlagzahlungen zu leisten, soweit dem Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung bereits selbst zu verauslagende Kosten (Material, Löhne) entstanden sind. Die Teilrechnung basiert auf Zeitaufwand und pauschalisierbarem Materialeinsatz. Gesonderte einzelvertraglich vereinbarte Zahlungstermine bleiben hiervon unberührt. Beauftragt der Auftragnehmer zur Ausführung der Werkarbeiten einen Fremdunternehmer mit Arbeiten (z. B. Fertigung von Schlitzen, Gerüstarbeiten o. ä.), ist er berechtigt zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Auftragserteilung gegenüber dem Fremdunternehmer vom Besteller einen Abschlag in Höhe der von ihm zu verauslagenden Kosten zu veranlagen. Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von wenigstens 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Zahlungen haben ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Firmenkonto zu erfolgen. 7. Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Bei Zahlungsverzug stimmt der Besteller schon jetzt ausdrücklich einem Zugang zum Objekt und einer Demontage der gelieferten Objekte zu, wobei der Auftragnehmer nicht zum Schließen eventuell verbleibender Öffnungen verpflichtet ist. Ersatzansprüche des Bestellers bei der Demontage sind ausgeschlossen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, er verpflichtet sich, das Eigentum der demontierten Objekte auf den Auftragnehmer zurückzuübertragen. 8. Kündigung 1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen, a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, seine Leistung fach- und/oder fristgemäß auszuführen, b) der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht vereinbarungsgemäß leistet. 2. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung oder Anzahlung gesetzt hat. 3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzunehmen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. 9. Gewährleistung Der Auftragnehmer haftet dem Besteller gegenüber dafür, daß die von ihm gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme mängelfrei sind, dem jeweils gültigen Stand der Technik entsprechen und die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Soweit vom Auftragnehmer darüber hinausgehend eine eigenständige längere Garantie übernommen wird, gilt sie nur im vereinbarten Umfang für die zugestandene Zeit. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel, die der Besteller erkannt hat ist nach der Abnahme ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller behält sich deren Geltendmachung vor. Bei berechtigten Mängeln erfolgt kostenlose Nachbesserung durch den Auftragnehmer. Der Besteller kann Minderungen sowie Wandlung oder Schadenersatz erst verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche bezüglich desselben Mangels entweder nicht in angemessener Zeit vorgenommen oder fehlgeschlagen sind. Der Besteller verpflichtet sich, zwei Nachbesserungsversuche zu dulden. Etwaige Mängeleinreden befreien den Besteller von der Zahlung des vereinbarten Preises nur in Höhe eines Betrages, der den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung entspricht. 10. Schadenersatz Schadenersatz, sei es aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß wird nicht geleistet es sei denn, die geltend gemachten Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder durch den Haftungsausschluß tritt eine entscheidende Vertragszweckgefährdung ein.. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler oder zusätzliche Kosten, die sich aus vom Besteller vorgegebenen Unterlagen und Angaben ergeben, sowie daraus, daß der Besteller nach Aufmaß der zu liefernden Gegenstände Änderungen vornimmt. Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen und Kostenvoranschläge unterliegen dem Urheberschutz des Auftragnehmers. Sie dürfen nicht zugänglich gemacht werden. 11. Schlußbestimmungen Die hier vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für die mit vorstehendem Vertrag in Zusammenhang stehenden Änderungs- und Nachtragsaufträge. Die rechtliche Unwirksamkeit einer Einzelbestimmung der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berührt die übrigen Bedingungen sowie den Fortbestand des Vertrages nicht. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt Landshut als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart