ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Lehrhuber Garagentore, Handel und Montage von Garagentoren, Türen und Fenstern
1. Allgemeines
Für alle im vorstehenden Angebot aufgeführten Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2. Rechtsgrundlagen
Für die Angebote und Aufträge gilt grundsätzlich die VOB, soweit nicht nachfolgend davon abweichende Bestimmungen getroffen sind.
3. Angebot und Zusatzarbeiten
DieAbgabeeinesAngebotserfolgtkostenlos.DieErmittlungvonUnterlagenfüreinabzugebendesAngebot(Aufmaßnehmen,Masseberechnungen,Zeichnungen)istalsTeildes
Auftrages zu betrachten. Bei Nichterteilung des Auftrages können hierfür 2% der Angebotssumme berechnet werden.
Der Besteller hat für, die Schaffung der Einbauvoraussetzungen zu sorgen, es sei denn, dies wird ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen. Sind die
Einbauvoraussetzungen nicht geschaffen und werden diesbezüglich zusätzliche Arbeiten erforderlich, ist der Auftragnehmer berechtigt dies dem Besteller in
Rechnung zu stellen.
4. Fertigstellung und Lieferzeit
Bei Überschreiten des vereinbarten Fertigstellungs bzw. Liefertermines kann der Besteller nach Ablauf einer
von ihm zu setzenden schriftlichen Nachfrist von einem Monat vom Vertrag zurücktreten, sofern er nicht selbst die Verzögerung z u vertreten hat. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn vom Besteller beizubringende Unterlagen oder die Schaffung übriger Einbauvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfolgen.
DerAuftraggeberhatdafürSorgezutragen,daßvomAuftragnehmerübernommeneArbeitenohneUnterbrechungdurchgeführtwerden.EtwaigeVerzögerungenoderBehinderu
ngen,
hervorgerufendurchdenAuftraggeberoderfürwelchederAuftragnehmernichteinzustehenhat,gehenhinsichtlichsichergebenderZeiteinbußenoderzusätzlicherKostenzuLast
en des Auftraggebers. Für Verzögerungen oder Behinderungen, die durch den Auftraggeber hervorgerufen sind, hat dieser darüber hinaus dem Auftragnehmer den
hierdurch entstandenen
Änderungswünsche des Bestellers bedingen einen Neubeginn des vereinbarten Fertigstellungszeitpunktes bzw. der Lieferzeit sowie ggf. Preisanpassungen bei
Mehraufwand. Die Annahme von Änderungswünschen behält sich der Auftragnehmer vor.
5. Abnahme
Hat der Besteller die Leistungen oder Lieferung ganz oder teilweise in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme jeweils nach Ablauf von sieben Kalendertagen als
erfolgt.
6. Zahlungen/Abschlagzahlungen
Zahlungen sind nach Vorlage einer Rechnung binnen drei Werktagen zu erbringen. Bei nicht-Zahlung behält sich der Auftragnehmer ausdrücklich das Recht vor die
Arbeiten bis zum Zahlungseingang zu unterbrechen.
Beanstandungen der Rechnung können nur innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt geltend gemacht werden.
Der Besteller hat für Werkleistungen des Auftragnehmers die länger als eine Woche dauern, wöchentlich Abschlagzahlungen zu leisten, soweit dem Auftragnehmer im
Rahmen der Auftragsausführung bereits selbst zu verauslagende Kosten (Material, Löhne) entstanden sind. Die Teilrechnung basiert auf Zeitaufwand und
pauschalisierbarem Materialeinsatz. Gesonderte einzelvertraglich vereinbarte Zahlungstermine bleiben hiervon unberührt.
Beauftragt der Auftragnehmer zur Ausführung der Werkarbeiten einen Fremdunternehmer mit Arbeiten (z. B. Fertigung von Schlitzen, Gerüstarbeiten o. ä.), ist er
berechtigt zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Auftragserteilung gegenüber dem Fremdunternehmer vom Besteller einen Abschlag in Höhe der von ihm zu
verauslagenden Kosten zu veranlagen.
Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von wenigstens 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.
Zahlungen haben ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Firmenkonto zu erfolgen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren und Materialien bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Zahlungsverzug stimmt der Besteller schon jetzt ausdrücklich einem Zugang zum Objekt und einer Demontage der gelieferten Objekte zu, wobei der
Auftragnehmer nicht zum Schließen eventuell verbleibender Öffnungen verpflichtet ist. Ersatzansprüche des Bestellers bei der Demontage sind ausgeschlossen. Die
Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, er verpflichtet sich, das Eigentum der demontierten Objekte auf den Auftragnehmer
zurückzuübertragen.
8. Kündigung
1. Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen,
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, seine Leistung fach- und/oder fristgemäß
auszuführen,
b) der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht vereinbarungsgemäß leistet.
2. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nachholung der Handlung oder Anzahlung
gesetzt hat.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzunehmen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642
BGB.
9. Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet dem Besteller gegenüber dafür, daß die von ihm gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der
Übergabe/Abnahme mängelfrei sind, dem jeweils gültigen Stand der Technik entsprechen und die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Es gelten die gesetzlichen
Gewährleistungsfristen.
Soweit vom Auftragnehmer darüber hinausgehend eine eigenständige längere Garantie übernommen wird, gilt sie nur im vereinbarten Umfang für die zugestandene
Zeit.
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel, die der Besteller erkannt hat ist nach der Abnahme ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller behält sich deren
Geltendmachung vor.
Bei berechtigten Mängeln erfolgt kostenlose Nachbesserung durch den Auftragnehmer. Der Besteller kann Minderungen sowie Wandlung oder Schadenersatz erst
verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche bezüglich desselben Mangels entweder nicht in angemessener Zeit vorgenommen oder fehlgeschlagen sind. Der
Besteller verpflichtet sich, zwei Nachbesserungsversuche zu dulden.
Etwaige Mängeleinreden befreien den Besteller von der Zahlung des vereinbarten Preises nur in Höhe eines Betrages, der den voraussichtlichen Kosten der
Mängelbeseitigung entspricht.
10. Schadenersatz
Schadenersatz, sei es aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß wird nicht geleistet es sei
denn, die geltend gemachten Schäden beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder durch den Haftungsausschluß tritt eine
entscheidende Vertragszweckgefährdung ein..
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler oder zusätzliche Kosten, die sich aus vom Besteller vorgegebenen Unterlagen und Angaben ergeben, sowie daraus, daß der
Besteller nach Aufmaß der zu liefernden Gegenstände Änderungen vornimmt.
Entwürfe, Zeichnungen, Konstruktionen und Kostenvoranschläge unterliegen dem Urheberschutz des Auftragnehmers. Sie dürfen nicht zugänglich gemacht werden.
11. Schlußbestimmungen
Die hier vereinbarten Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für die mit vorstehendem Vertrag in Zusammenhang stehenden Änderungs- und
Nachtragsaufträge.
Die rechtliche Unwirksamkeit einer Einzelbestimmung der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen berührt die übrigen Bedingungen sowie den
Fortbestand des Vertrages nicht.
Ist der Besteller Kaufmann, so gilt Landshut als Gerichtsstand ausschließlich vereinbart